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21.01.2011

DAV zu Skitouren auf Pisten

Filed under: Allgemein — admin @ 18:31

Pauschale Sperrungen sind rechtswidrig! In mehreren Skigebieten in den Bayerischen Alpen bestehen pauschale Sperrungen für Tourengeher. Alleine im Brauneck- und Spitzingsee-Gebiet sind über 60 Kilometer Pisten und damit ganze Tourengebiete betroffen. „Diese Sperrungen sind sachlich nicht gerechtfertigt und rechtswidrig“, sagt DAV-Hauptgeschäftsführer Thomas Urban. „Langfristig erfolgversprechende Lösungen, die die Interessen von Skitourengehern, Alpinskifahrern und Pistenbetreibern  berücksichtigen, können nur im Gespräch miteinander erreicht werden. Wir fordern die Pistenbetreiber auf, an den Verhandlungstisch zurückzukehren.“

Freier Pistenzugang für alle

Skipisten sind freie Natur. Sowohl nach der Bayerischen Verfassung (Artikel 141 Absatz 3 Bayerische Verfassung) als auch nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz (Artikel 21, 22 BayNatSchG) hat jedermann das Recht, die freie Natur zu betreten. Zum Betretungsrecht gehört nach einer ausdrücklichen Regel des Bayerischen Naturschutz-gesetzes (Art. 24 BayNatSchG) das Skifahren und damit auch das Aufsteigen mit Ski. Die Erklärung einer Skipiste zur Sportstätte, wie aktuell im Brauneck- und Spitzing-gebiet geschehen, ändert daran nichts. Ohne besondere Rechtsgrundlage dürfen keine wesentlichen Stücke aus der Natur „herausgeschnitten“ und der alleinigen Nutzung einzelner Unternehmer untergeordnet werden.
Fazit: Pistenskifahrer und Tourengeher haben das gleiche Recht, sich im Pistenbereich aufzuhalten.

Auch eine Sperrung der Skipisten durch eine Gemeinde nach Artikel 24 Absatz 2 LStVG (Landesstraf- und Verordnungsgesetz), wie in Garmisch-Partenkirchen geschehen, ist rechtlich nicht haltbar. Eine solche Sperre ist gemäß LStVG nur vorübergehend und nur zur Verhinderung einer konkreten Gefahr, etwa bei Lawinengefahr, zulässig.
Haftung der Pistenbetreiber bei Unfällen Die Pistenbetreiber argumentieren, bei Unfällen zwischen Pistenskifahrern und Tourengehern in der Haftung zu stehen. Eine solche Haftung besteht jedoch nicht – weder gegenüber den Skitourengehern noch gegenüber den Pistenskifahrern. Der Skitourengeher ist auf der Piste eigenverantwortlich unterwegs. Seilbahn- oder Liftbetreiber sind ihm gegenüber nicht zur Sicherung der Piste verpflichtet. Dies gilt auch und erst recht nach Pistenschluss und für die
Gefahren, die aus der Windenpräparierung entstehen.

Beim Liftkartenbesitzer liegt der Fall anders: Ihm gegenüber besteht zwar eine Verkehrssicherungspflicht. Allerdings ist der Pistenskifahrer laut FIS-Regel Nummer 2 dazu verpflichtet, auf Sicht zu fahren. Er muss also so unterwegs sein, dass er anderen Personen rechtzeitig ausweichen kann – dazu zählen gestürzte Pistenskifahrer genauso wie aufsteigende Skitourengeher. Auf einen sorgfältigen Fahrstil darf der Pistenbetreiber vertrauen.

Individuelle Lösungen statt pauschale Sperrungen

Auch wenn der DAV pauschale Pistensperrungen rechtlich für nicht möglich hält, kann er die Bedenken der Pistenbetreiber nachvollziehen. In Folge des „Skitourenbooms“ haben die Probleme im Pistenbereich zweifelsohne zugenommen. Tragfähige Lösungen, die die Interessen von Skitourengehern, Alpinskifahrern und Pistenbetreibern berücksichtigen, kann es allerdings nur im Gespräch miteinander geben. Daher fordert der DAV zum Verzicht auf pauschale Sperrungen und Verbote auf: „Wir appellieren an die Pistenbetreiber, an den Verhandlungstisch zurückzukehren, die strittigen Einzelfälle mit allen Beteiligten zu besprechen und individuelle Lösungen zu erarbeiten. Der DAV ist gerne bereit, die Gespräche zu moderieren und zwischen allen Parteien zu vermitteln“, so Thomas Urban.

Bewährte Beispiele aus der Praxis

Mit solchen Vorgehensweisen hat der DAV viel Erfahrung. Seit 2003 bringt er sich im Rahmen der Aktion „Skitouren auf Pisten“ als Vermittler ein, um Konflikte zu lösen und Unfallgefahren vorzubeugen. Dazu hat der DAV zusammen mit dem Verband Deutscher Seilbahnen, dem Deutschen Skiverband, dem Bayerischen Innen-ministerium, dem Bayerischen Umweltministerium, der Bergwacht und dem Lawinenwarndienst die zehn „DAV-Regeln für Skitourengeher auf Skipisten“ herausgegeben. Außerdem hat der DAV örtliche Gesprächsrunden initiiert, um maßgeschneiderte Lösungen herbeizuführen. Die entsprechenden Regelungen werden jährlich aktualisiert und vor Ort bekannt gegeben.

Bestes Beispiel ist der Tegelberg bei Füssen: Im Rahmen der DAV-Aktion „Skitouren auf Pisten“ wurde detailliert festgelegt, welche Aufstiegsroute für Skitourengeher zur Verfügung steht. Entsprechende Beschilderungen wurden angebracht, sogar ein Skitourenlehrpfad wurde eingerichtet. Auch die Liftbetreiber am Kolben bei Oberammergau beweisen mit ihrer Aufstiegsspur im beschneiten Pistenbereich, dass es vernünftige Lösungen geben kann, mit denen alle Nutzergruppen gut leben können.

Der DAV appelliert an alle Tourengeher, sich an die DAV-Regeln für Skitouren auf Pisten zu halten. Sowohl die allgemeinen DAV-Regeln als auch die örtlichen Regelungen der bayerischen Skigebiete können unter www.alpenverein.de (> Natur- und Umwelt> Bergsport und Umwelt> Skibergsteigen) nachgelesen werden. Dort gibt es auch weitere Informationen zum Thema „Skitouren auf Pisten“.

Gerichtliches Vorgehen muss nicht sein

Zur weiteren detaillierten Klärung der Rechtslage hat der DAV ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Ein gerichtliches Vorgehen gegen einzelne Sperrungen erwägt der DAV nur für den Fall, dass kein Konsens gefunden wird. So weit muss es allerdings nicht kommen. Einvernehmliche Lösungen sind für alle Beteiligten die sicherste, wirtschaftlichste, naturverträglichste und gerechteste Alternative.

Pressemitteilung des Ressorts Presse- und Öffentlichkleitsarbeit vom 20. Januar 2011

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